Fristenberechnung

Fristenberechnung im Schweizer Recht.

Wie Verfahrensfristen laufen — Zustellung, Gerichtsferien, Stillstand und die Betreibungsferien nach Art. 63 SchKG. Und wie Causidicus sie deterministisch rechnet.

Die Fristenberechnung im Schweizer Recht ist selten eine Frage der Addition — und fast immer eine Frage der Ausnahmen. Wer eine Verfahrensfrist wahren will, muss drei Dinge zugleich beherrschen: den richtigen Fristbeginn, die Stillstands- und Ferienregelungen des jeweiligen Verfahrens und die Verschiebung, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Fehler entstehen praktisch nie beim ersten Schritt, sondern beim Zusammenspiel dieser Regeln. Diese Seite erklärt die Systematik nach ZPO, SchKG, VwVG, ATSG und BGG — und zeigt, warum Causidicus Fristen deterministisch nach Gesetz rechnet statt sie einem Sprachmodell zu überlassen.

Wie eine Frist zu laufen beginnt

Verfahrensfristen werden durch ein Ereignis ausgelöst — meist durch die Zustellung eines Entscheids oder einer Verfügung. Massgebend ist der Fristbeginn am folgenden Tag: Nach Art. 142 Abs. 1 ZPO (ebenso Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 44 Abs. 1 BGG) beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wird, am Tag nach der Zustellung zu laufen. Der Zustelltag selbst zählt nicht mit.

Eine der häufigsten Fallen liegt bereits bei der Zustellung: die Zustellfiktion. Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Wer auf die tatsächliche Abholung wartet, rechnet den Fristbeginn zu spät — und verpasst die Frist, ohne es zu merken.

Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresfristen

Nach Tagen bestimmte Fristen enden mit Ablauf des letzten Tages. Nach Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden an dem Tag des letzten Monats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns; fehlt dieser Tag — etwa der 31. in einem kürzeren Monat —, endet die Frist am letzten Tag des Monats (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Eine am 31. Januar zugestellte Verfügung mit einer Monatsfrist läuft also nicht am 31. Februar ab, sondern am 28. (oder 29.) Februar.

Die drei Regime des Fristenstillstands

Hier trennt sich das Schweizer Verfahrensrecht in drei eigenständige Systeme, die man nicht verwechseln darf.

Gerichtsferien (Zivilprozess, Art. 145 ZPO)

Im Zivilprozess stehen die Fristen während der Gerichtsferien still. Es gibt drei Zeiträume: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). «Stillstand» bedeutet: Die Frist läuft nicht weiter — fällt das nominelle Fristende in eine solche Periode, wird der Lauf ausgesetzt und erst danach fortgesetzt. Wichtige Ausnahme: Der Stillstand gilt nicht für das Schlichtungs- und das summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Und im Strafverfahren kennt die StPO keinen Fristenstillstand — strafprozessuale Fristen laufen auch über Ostern und Weihnachten weiter. Diese Unterscheidung ist eine klassische Fehlerquelle.

Stillstand im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (VwVG, ATSG, BGG)

Im Bundesverwaltungsverfahren (Art. 22a VwVG), im Sozialversicherungsverfahren (Art. 38 Abs. 4 ATSG) und vor Bundesgericht (Art. 46 BGG) gelten dieselben drei Stillstandsperioden wie im Zivilprozess. Auch hier wird der Fristenlauf ausgesetzt, nicht bloss verlängert. Einzelne Verfahrensarten sind ausgenommen — etwa vorsorgliche Massnahmen —, weshalb die Verfahrensart stets zu bestimmen ist, bevor der Stillstand angewendet wird.

Betreibungsferien und der Sonderfall von Art. 63 SchKG

Das Betreibungsrecht funktioniert anders — und genau das ist die gefährlichste Falle. Während der Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern, sieben Tage vor und nach Weihnachten sowie vom 15. bis und mit dem 31. Juli, Art. 56 SchKG) und während eines Rechtsstillstands hemmen die Ferien den Fristenlauf gerade nicht. Stattdessen greift Art. 63 SchKG: Fällt das Ende einer Frist in die Betreibungsferien oder den Rechtsstillstand, wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert — und bei der Berechnung dieser drei Tage werden Samstag, Sonntag und anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. Wer die SchKG-Frist wie eine ZPO-Frist «stillstehen» lässt, rechnet falsch; wer die Wochenend-Verschiebung und Art. 63 in der falschen Reihenfolge anwendet, ebenfalls. Rund um Ostern verketten sich Feiertage, Wochenende und Ferienende so, dass die Verlängerung mehrfach nachgeführt werden muss.

Wochenend- und Feiertagsregel

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 20 Abs. 3 VwVG). Entscheidend — und häufig übersehen — ist, welche Feiertage zählen: massgebend sind die am Gerichts- oder Behördensitz staatlich anerkannten Feiertage, und diese sind kantonal geregelt. Der Karfreitag verschiebt eine Frist in Zürich, nicht aber im Tessin; Fronleichnam verschiebt in Luzern, nicht in Genf. Deshalb ist die Fristberechnung immer auch eine kantonale Frage — und deshalb führen wir für jeden Kanton eine eigene Feiertagstabelle.

Ein durchgerechnetes Beispiel: der Osterstillstand

Eine 30-tägige Beschwerdefrist nach BGG wird am 10.03.2026 zugestellt. Naiv gerechnet endet sie am 09.04.2026. Dieses nominelle Fristende fällt jedoch mitten in den Osterstillstand vom 29.03. bis und mit 12.04.2026 — während dieser Zeit steht die Frist still. Der Lauf wird ausgesetzt und erst nach dem Stillstand fortgesetzt; die massgebende Frist läuft damit am 24.04.2026 ab. Ein naiver Kalender- oder Modell-Rechner übersieht den Stillstand und meldet fälschlich den 09.04. — genau hier entstehen Haftungsfälle.

Wie Causidicus Fristen rechnet

Fristen berechnet bei Causidicus eine separate, deterministische Engine — nicht das Sprachmodell. Das ist bewusst so: Frontier-Sprachmodelle rechnen Verfahrensfristen frei aus dem Gedächtnis und legen die Gerichtsferien regelmässig falsch, um einen Tag verschoben oder gar nicht an. Die Engine dagegen bildet die Fristenlogik der gehärteten Erlasse (SchKG, VwVG, ATSG, ZPO, StPO) ab, führt für alle 26 Kantone eine eigene Feiertagstabelle und legt jeden Rechenschritt offen. Sie ist ein nachvollziehbares Hilfsmittel, kein Orakel: Jede Zeile lässt sich gegen den Gesetzestext prüfen, und den Fristbeginn bestätigen Sie selbst. Die Verantwortung für Frist und Fristbeginn bleibt bei Ihnen — strenge Fristenkontrolle ist eine anwaltliche Kernpflicht, und ein Rechner nimmt sie Ihnen nicht ab, sondern macht sie überprüfbar. Der Fristenrechner arbeitet vollständig on-device; es werden keine Daten übermittelt.

Fristen und Feiertage nach Kanton

Weil die anerkannten Feiertage kantonal geregelt sind, lohnt sich der Blick auf den einzelnen Kanton. Für die acht bevölkerungsstärksten Kantone haben wir die deadline-relevanten Feiertage, die Gerichtsorganisation und typische Fragen des kantonalen Rechts zusammengestellt:

Zur elektronischen Fristwahrung ab 2027 lesen Sie ausserdem den Beitrag Elektronische Eingaben: was ab 2027 gilt.